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Verlustzurechnung bei Kommanditgesellschaften
In seinem Urteil vom hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, inwieweit eine Vereinbarung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft über die Zurechnung des Ergebnisses auch der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Bei einer KG war gesellschaftsvertraglich vereinbart, daß den Kommanditisten Werbungskostenüberschußanteile nur soweit zugerechnet werden sollten, als hierdurch kein negatives Kapitalkonto entstand. Darüber hinausgehende Beträge sollten den Komplementären zugewiesen werden.
Für das Streitjahr 1981 lehnte es die Finanzbehörde ab, den Komplementären den Teilbetrag am Werbungskostenüberschuß des Kommanditisten zuzurechnen, der dessen positiven Kapitalanteil überstieg. Zur Begründung wurde angeführt, daß die Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages einem Fremdvergleich nicht standhalte; vielmehr hätten die Gesellschafter die entsprechende Vereinbarung nur deshalb getroffen, weil sie miteinander verwandt seien.
Auch das FG vertrat die Ansicht, die Abrede über die Verteilung des Werbungskostenüberschusses sei deshalb unbeachtlich, weil sie dem Tenor der §§ 15a, 21 Abs. 1 Satz 2 EStG widerspreche. In streng fiskalischer Sicht argumentier...