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Rückstellung für laufende Buchführungsarbeiten nach dem Bilanzstichtag
Der Aufwand für laufende Buchführungsarbeiten nach dem Bilanzstichtag, aber für Geschäftsvorfälle vor diesem Zeitpunkt ist in der Steuerbilanz rückstellungsfähig (), Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; diese Rückstellung ist nicht Bestandteil der Rückstellung für Jahresabschlußkosten.
Die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, daß eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten vorliegt (Verpflichtung mit Schuldcharakter); eine Verpflichtung des Kaufmanns gegenüber sich selbst (Aufwandsrückstellung) stellt nach der Rspr. des BFH keinen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung dar und darf damit nicht in die steuerliche Gewinnermittlung übernommen werden. Die steuerrechtliche Unwirksamkeit ergibt sich aus § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit dem .
Eine Verpflichtung mit Schuldcharakter kann auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sein, wenn sie hinreichend konkretisiert und ihre Verletzung mit Sanktionen bedroht ist. Die Verpflichtung zur vollständigen Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle ergibt sich aus dem Gesetz in Verbindung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Sie...