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NWB Nr. 6 vom Seite 364

Corona-Krise und Hochwasserschäden: Update zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen

Verlängerung der Fristen und zeitlichen Anwendungsbereiche

Klaus Korn

[i]Korn/Strahl, NWB 49/2021 S. 3562, 3577 ff. und NWB 50/2021 S. 3708, 3730 ff.In NWB 49/2021 S. 3562, 3577 ff. und NWB 50/2021 S. 3708, 3730 ff. wurden Überblicke über die umfangreichen gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsanweisungen vermittelt, mit denen wirtschaftlich von der Corona-Pandemie sowie von der verheerenden Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 Betroffenen steuerliche Entlastungen gewährt werden. Ein Teil dieser Regelungen ist zeitlich unbefristet, andere sind zeitlich limitiert. Die Hilfsmaßnahmen sind inzwischen fortgeschrieben worden, insbesondere was ihren Anwendungszeitraum anbelangt. Im Folgenden werden diese Fortentwicklungen aufgezeigt. Angesprochen werden die eingetretenen und die in einem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vorgesehenen Änderungen.

I. Steuerliche Corona-Hilfen

1. Neue Verwaltungsanweisungen

[i]Hauptsächlich zeitliche FortschreibungNach der Veröffentlichung einer alphabetischen Checkliste zu den steuerlichen Corona-Steuererleichterungen in Korn/Strahl, NWB 49/2021 S. 3562, 3577 ff., sind Verwaltungsanweisungen ergangen, die die Regelungen (hauptsächlich zeitlich) fortgeschrieben haben:

  • Fortschreibung der FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF (aktueller Stand 14.12.2021).

  • NWB WAAAI-03100 (Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen).

  • BStBl 2021 I S. 2475 (Verlängerung der Fristen für die Übertragung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung).

  • BStBl 2021 I S. 2476 (Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Billigkeitsmaßnahmen gem. BStBl 2020 I S. 498, und dessen Ergänzungen v. , BStBl 2020 I S. 543, und v. , BStBl 2021 I S. 57, bis zum ).

  • BStBl 2021 I S. 2500 (Verlängerung der umsatzsteuerrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen).

  • Ländererlass v. , BStBl 2021 I S. 2478 (Verlängerung der gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen).

  • BStBl 2021 I S. 2488 (Verlängerung der erweiterten Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG).

  • Mehrere BMF-Schreiben zur Verlängerung der Grenzgängersonderregelungen in Konsultations- und Verständigungsvereinbarungen mit Anrainerstaaten, z. B. mit den Niederlanden ( NWB AAAAI-00657), mit Österreich ( BStBl 2021 I S. 2472), mit Frankreich (BMF-Schreiben S. 365v. , BStBl 2021 I S. 2470), mit Luxemburg ( BStBl 2021 I S. 2468), mit der Schweiz ( NWB MAAAH-96114).

2. Wer ist Pandemiebetroffener im Sinne der Steuerhilfen?

[i]„Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ betroffene Steuerpflichtige“Die steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen werden Pandemiebetroffenen zuteil. Das sind nach den Verwaltungsanweisungen (schon bisher) „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ betroffene Steuerpflichtige“. Zur Abgrenzung dieses Personenkreises gibt es keine neuen Erkenntnisse. Unverändert heißt es dazu in den FAQ „Corona“ (Steuern), Ziff. II.2, die Finanzverwaltung gehe davon aus, dass „grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen“ betroffen sind und den Finanzbehörden „plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat“, reichen. Das signalisiert ein weites Verständnis.

3. Fortentwicklungen der einzelnen steuerlichen Hilfsmaßnahmen

  • Corona-Bonus: [i]1.500 € pro ArbeitsverhältnisDie Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG war bereits durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz v.  (BGBl 2021 I S. 1259) bis zum verlängert worden, so dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum zugeflossene Zuwendungen von insgesamt 1.500 € pro Arbeitsverhältnis einkommensteuerfrei bleiben. Für die Zeit vom bis zum soll für den Pflegeberufsbereich in § 3 Nr. 11b EStG ein Freibetrag von 3.000 € eingeführt werden, s. unten I, 4.

  • Erbschaftsteuer: [i]Billigkeitsregelung bei Nichteinhaltung der LohnsummengrenzeNach einem Bericht in der FAZ Nr. 17 v.  S. 17, sieht ein am versandter Erlass des BMF eine Billigkeitsregelung für Fälle vor, in denen infolge der Corona-Krise die in § 13a Abs. 3 ErbStG (bzw. bei Optionsverschonung in § 13a Abs. 10 Satz 1 ErbStG) geforderte Lohnsummengrenze nicht eingehalten wird. Auf die gesetzlich vorgesehene Nacherhebung der Erbschaftsteuer soll verzichtet werden, wenn Ursache für die Verfehlung des Lohnsummentests die verordnete Einschränkung bzw. Schließung des Betriebs wegen der Corona-Pandemie ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn (kumulativ) in der Zeit von März 2020 bis die rechnerisch erforderliche Referenzlohnsumme unterschritten wurde, Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist und der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung unmittelbar betroffen war. Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung kann die Billigkeitsmaßnahme auch in Betracht kommen, wenn nicht sämtliche drei Umstände erfüllt sind. So kann es genügen, wenn nur der erste und der dritte Umstand vorliegen, weil (etwa in der Gastronomie) einzelne Arbeitsverhältnisse pandemiebedingt schon vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld beendet worden sind. Es können dabei ferner mittelbare Auswirkungen verordneter Schließungen genügen, die Folgewirkungen erzeugen (z. B. bei Textilreinigung von Hotel- und Gaststättenwäsche, Beförderungsunternehmen und Brauereien).

  • Freiberufliche Arzttätigkeit: [i]ImpfzertifikatausstellungDie (NWB AAAAH-95467) klargestellt, dass bei selbständigen Ärzten sowohl die isolierte Ausstellung von Impfzertifikaten als auch die (bei Mitarbeitereinsatz) eigenverantwortliche Durchführung von Corona-Tests (PCR-Tests und Antigen-Tests) zur freiberuflichen Betätigung i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört (vgl. zur Impfzertifikatausstellung auch FAQ „Corona“ [Steuern], Ziff. VI.4).

  • Grenzgänger: [i]HomeofficeDie im Jahr 2020 mit Anrainerstaaten Deutschlands für die von der Corona-Pandemie betroffenen sog. Grenzgänger getroffenen (optionalen) Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen (die Tätigkeit im Homeoffice gilt als im Betrieb des Arbeitgebers erbracht) bestehen im Jahr 2022 einstweilen fort, weil sie nicht aufgehoben worden sind. Teilweise sind sie darüber hinaus ausdrücklich S. 366mindestens bis zum verlängert worden (s. dazu die oben unter I, 1, letzter Listenpunkt zitierten BMF-Schreiben).

  • Homeoffice: [i]Bis 31.12.2022Der bereits durch das JStG 2020 eingeführte pauschale Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4, § 9 Abs. 5 EStG) von 5 € täglich, maximal 600 € jährlich, ist auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt (zur Anwendung der Entfernungspauschale bei Betroffenen und der Abgrenzung zu den Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer s. NWB UAAAH-86799; FAQ „Corona“ [Steuern], Ziff. VII.6, 7, 8; Korn/Strahl, NWB 49/2021 S. 3562, 3579; Seifert, StB 2022 S. 1). Die Regelung soll gesetzlich bis zum verlängert werden (vgl. S. 165 des Koalitionsvertrags 2021-2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP; s. auch unten I, 4).

  • Rücklage für Ersatzbeschaffung: [i]Vorübergehende Verlängerung der ReinvestitionsfristenDie in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR festgelegten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die Fristen verlängern sich nur um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre ( BStBl 2021 I S. 2475).