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Betriebserlaubnis | Privilegierung von Bestandsspielhallen
Eine Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) ist nicht gewerbefähig und kann daher nicht Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 41 Landesglückspielgesetz (LGlüG) sein. Die vorgesehene Privilegierung von Bestandsspielhallen (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG) entfällt trotz Betreiberwechsels ausnahmsweise nicht, wenn anstelle einer GmbH & Co. KG, die zuvor Inhaberin der Spielhallenerlaubnis war, die Komplementär-GmbH die Erlaubnis beantragt, sofern die zuständige Behörde durch rechtswidrige Erteilung der Erlaubnis an die GmbH & Co. KG über Jahre hinweg einen schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen hat.