Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietverhältnis | Widerruf der Untervermietungserlaubnis
Allein der Widerruf der Untervermietungserlaubnis durch den Vermieter berechtigt den untervermietenden Mieter nicht dazu, das Untermietverhältnis nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zu kündigen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der als Generalklausel gestaltete Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB, der für eine Kündigung durch den Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses verlangt, von gleichem Gewicht wie die ein berechtigtes Interesse ausformulierenden Kündigungstatbestände des § 573 Abs. 2 BGB. Das hat zur Folge, dass diese Voraussetzung nur angenommen werden kann, wenn das geltend [i]Börstinghaus, NWB 38/2018 S. 2784gemachte Interesse ebenso schwer wiegt wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe. Dies gilt auch für das Mietverhältnis zwischen u...