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Unterhaltsleistungen als Gegenleistung für eine Geldzuwendung
Mit Urt. v. - X R 136/88 hat der X. Senat die Entscheidung v. fortgeführt. Während im damaligen Urt. die Berücksichtigung als dauernde Last davon abhängig gemacht und nur insoweit anerkannt wurde, als die wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung überstiegen, hat der Senat nunmehr bestätigt, daß diese Grundsätze auch nach den Entscheidungen des Großen Senats zur vorweggenommenen Erbfolge und zur Abzugsfähigkeit von im sachlichen Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarten wiederkehrenden Leistungen weiter gelten. Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Stpfl. als Gegenleistung für einen erhaltenen Betrag von insgesamt 50 000 DM verpflichtet, lebenslänglich für die Kosten der Lebensführung ihrer Mutter zu sorgen. Den Abzug eines Betrags von 7 209 DM als dauernde Last im Jahr 1978 verweigerte das FA. Das FG bestätigte diese Entscheidung, die dagegen erhobene Revision blieb ohne Erfolg.
Die Begründung stützt der BFH auf die ständige Rspr. des Gerichts, wonach die Annahme der dauernden Last eine wirtschaftliche Belastung voraussetzt, an der es fehlt, wenn die Aufwendungen aus empfangenen Gegenleistungen erbracht werden könne...