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LAG Niedersachsen 25.11.2021 6 Sa 216/21, NWB 4/2022 S. 230

Insolvenz | Insolvenzbeschlag arbeitgeberseitig gewährter Corona-Prämien

Die vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Lohn gezahlten Corona-Prämien können als unpfändbare Erschwerniszuschläge einzuordnen sein.

Anmerkung:

Unpfändbar sind nach der auch im Insolvenzverfahren (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO) entsprechend geltenden Bestimmung des § 850a Nr. 3 ZPO Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Nach Ansicht des Gerichts war im Streitfall [i]Pape, NWB 37/2020 S. 2756die vom Arbeitgeber der bei ihm angestellten Küchenhilfe einmalig gewährte Corona-Prämie i. H. von 400 € angesichts der mit der Tätigkeit im gastronomischen Bereich verbunde...