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Verschobenes und verschleiertes Arbeitseinkommen in Zwangsvollstreckung und Insolvenz
Auch die Wahl einer für Gläubiger ungünstigen Steuerklasse gilt als Form der Verschleierung
Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist eine Auseinandersetzung mit dem verschleierten Arbeitseinkommen (§ 850h ZPO), das im Rahmen der Vorschriften über den Vollstreckungsschutz (§§ 850 ff. ZPO) insofern eine Sonderstellung einnimmt, als es nicht um die Beschränkung der Vollstreckung geht. Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr eine Erweiterung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers, die dem Versuch des Schuldners entgegenwirken soll, pfändbares Arbeitseinkommen vor der Vollstreckung in Sicherheit zu bringen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Schutz der Pfändungsgläubiger durch erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten
Unter der Überschrift „Verschleiertes Arbeitseinkommen“ fasst § 850h ZPO zwei unterschiedliche Tatbestände zusammen. Daneben gibt es Tatbestände, auf die § 850h ZPO entsprechend angewendet wird. Allen gemeinsam ist, dass es um den Schutz des Pfändungsgläubigers vor dem Verschieben und Verheimlichen des tatsächlichen pfändbaren Arbeitseinkommens seines Schuldners geht.
1. Die in § 850h ZPO formulierten Fälle
[i]Zahlung des Arbeitslohns an Dritte oder unentgeltliche Arbeitsleistung des Schuldners§ 850h ZPO erweitert die Pfändbarkeit – bei der es sonst um Arbeitseinkommen geht, das der Schuldner tatsächlich erzielt –, um den Gläubiger vor unlauteren Manipu...