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NWB Nr. 51 vom Seite 3931

Erhöhung des Barwerts einer Veräußerungsrente aufgrund einer Wertsicherungsklausel im Falle der Einnahmeüberschußrechnung

Verfasser: Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Rudolf Jansen, Köln

Wird eine Rente, die auf einer Betriebsveräußerung beruht, aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöht und ermittelt der Betriebsinhaber den Gewinn durch Bertriebsvermögensvergleich, so ist der Betrag, um den sich der Barwert der Rentenverpflichtung erhöht, im Jahr der Erhöhung gewinnmindernd zu passivieren Diese Grundsätze hat der BFH abweichend von dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Urteil des FG Köln in einem die Aussetzung der Vollziehung betreffenden Verfahren nicht auf die Steuerpflichtigen übertragen, die den Gewinn nach der Einnahmeüberschußrechnung ermitteln. Der BFH begründet seine Auffassung damit, daß bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

S. 3932

EStG Betriebsausgaben nach § 11 Abs. 2 EStG im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen sind und Veränderungen des Betriebsvermögens außer Betracht bleiben.

Dieser Ansicht ist zuzustimmen; sie ist überzeugend, so daß sie m. E. auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Demnach können Steuerpflichtige mit Einnahmeüberschußrechnung den auf einer Wertsicherungsvereinbarung beruhenden Barwert, der sich aus der Rentenerhöhung ergibt, nicht im Jahr der Rentenerhöhung als Betriebsausgaben abziehen; sie setzen vi...