NWB-EV Nr. 2 vom Seite 39

Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG

Die Höhe des Verwaltungsvermögens ist entscheidend, um gemäß § 13b Abs. 2 ErbStG zu bestimmen, inwiefern das begünstigte Vermögen tatsächlich zu einer Steuerbefreiung i. S. des § 13a ErbStG führt.

§ 13b Abs. 4 ErbStG bestimmt, welche Arten von Vermögensgegenständen bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens zu betrachten sind; dies sind:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,

  • Anteile an Kapitalgesellschaften,

  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen etc.,

  • Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen sowie

  • der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel).

Zudem sind in § 13b Abs. 4 ff. weitere Bestimmungen dargelegt, die für die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsvermögens zu beachten sind.

Berechnung des begünstigten Vermögens

Das Berechnungstool unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG vorliegt sowie bei der Ermittlung

  • des Anteils des Verwaltungsvermögens an den Finanzmitteln,

  • der Höhe des jungen Verwaltungsvermögens und

  • der Höhe des gleitenden Abzugsbetrags i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG sowie

  • der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.

Ergänzt wird dies durch Erläuterungen und Hinweise zu den Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG.

Das Berechnungstool können Sie unter NWB RAAAE-84761 aufrufen.

Übersicht zum Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 ErbStG

Zu allen Arten der Vermögensgegenstände bietet diese Arbeitshilfe eine kompakte Darstellung zu den

  • Rückausnahmen/Eingrenzungen,

  • Bestimmungen der Finanzverwaltung,

  • Entscheidungen der Rechtsprechung (BFH/FG) sowie

  • Aspekten bzgl. des jungen Verwaltungsvermögens/der jungen Finanzmittel

Die Übersicht können Sie unter NWB QAAAH-86235 aufrufen.

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Fundstelle(n):
NWB-EV 2/2022 Seite 39
NWB JAAAI-02543