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Haben Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen ihren Schrecken verloren?
Zum Beschluß des Großen Senates des zur doppelstöckigen GmbH & Co. KG -
I. Vorbemerkung
Die Rechtsformwahl verlangt aus Sicht des steuerlichen Beraters die Wahl zwischen zwei Übeln. Während Verluste einer Kapitalgesellschaft wegen der Steuersubjektsfähigkeit der juristischen Person in der Regel nicht auf die Gesellschafter durchschlagen, können zum Ärger der Gewerbesteuergläubiger bei Kapitalgesellschaften die auf schuldrechtlicher Basis den Gesellschaftern gewährten Vergütungen für erbrachte Tätigkeiten oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern bei der Gewerbeertragsteuer steuermindernd abgezogen werden. Die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter sind in die Ermittlung des Gewerbekapitals der Kapitalgesellschaft nicht einzubeziehen. Sonderbetriebsvermögen besteht wegen der vom Steuerrecht vorgegebenen Trennung von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter nicht. Infolgedessen sind realisierte Wertsteigerungen nicht steuerpflichtig; das Risiko sogenannter Entnahmegewinne besteht nicht.
Die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft und damit auch die der GmbH & Co. KG bietet bekanntlich demgegenüber dem Gesellschafter in den Grenz...