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NWB Nr. 4 vom Seite 232

Aktuelle Entscheidung des EuGH zur Vergütung nach der HOAI

Auch wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil v.  - Rs. C-261/20 über den verbindlichen Preisrahmen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in ihrer bis zum geltenden Fassung entschieden hat, verbleibt die Verantwortung für die (Nicht-)Anwendung des § 7 HOAI a. F. im Ausgangsverfahren, aber wohl auch in vielen weiteren Verfahren bei den nationalen Gerichten. Und diese werden zugunsten der Architekten und Ingenieure entscheiden.

Sachverhalt und Verfahren

[i]Abrechnung auf der Grundlage der HOAI trotz vereinbarten PauschalhonorarsDie Immobiliengesellschaft T schloss mit dem Ingenieur M einen Ingenieurvertrag. Danach verpflichtete sich M gegen Zahlung eines Pauschalhonorars i. H. von 55.025 €, bestimmte Leistungen nach der HOAI zur Verwirklichung eines Bauvorhabens zu erbringen. Ein Jahr später kündigte M den Vertrag und rechnete seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der in § 7 HOAI a. F. genannten Mindestsätze ab.

[i]Gerichte geben dem Auftragnehmer RechtDie Klage des M auf Zahlung des über den von T bereits geleisteten Betrag hinausgehenden Rest von 102.934,59 € vor dem Landgericht Essen war im Wesentlichen erfolgreich. Auf die Berufung der T änderte das Oberlandesgericht Hamm das Urteil ab und verurteilte T zur Zahlung von 96.768,03 € nebst ...