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Streikunterstützungen steuerfrei
Mit dem Urt. v. ist der BFH von der bisherigen Auffassung abgewichen und hat festgestellt, daß Streikunterstützungen nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung stellt der BFH fest, daß Streikunterstützungen nicht Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Unter Arbeitslohn ist jeder geldwerte Vorteil zu verstehen, der durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlaßt ist Wird der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet, ist Arbeitslohn nur dann anzunehmen, wenn zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine innere Verknüpfung besteht und der Dritte nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers handelt; die Zuwendung ist nicht durch das Dienstverhältnis veranlaßt, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht Genau dies ist aber bei Streikunterstützungen der Fall. Sie richten sich gegen die Interessen des Arbeitgebers und sind durch die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zur Gewerkschaft vera...