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IWB Nr. 2 vom Seite 67

Die Behandlung der teiltransparenten Personengesellschaft in Frankreich

Das UFO des französischen Steuerrechts

François Hellio und Anne Cadet

Im Allgemeinen unterscheiden sich Personengesellschaften steuerlich von Kapitalgesellschaften dadurch, dass ihre Gewinne im Regelfall nicht unmittelbar auf Ebene der Gesellschaft, sondern im persönlichen Namen der individuellen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft besteuert werden. Die Besonderheiten jedes nationalen Rechts führen dazu, dass die internationale Behandlung von Personengesellschaften oft komplexe Fragen aufwirft. Darüber hinaus enthalten DBA eher selten Verfügungen über Personengesellschaften. Französische Personengesellschaften zeichnen sich im internationalen Vergleich dadurch aus, dass sie – bis auf wenige Ausnahmen – wie Kapitalgesellschaften über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Steuerlich ist die Situation deutlich komplexer. Weil nach französischem Steuerrecht Personengesellschaften als Steuersubjekte gelten, während im Regelfall die Besteuerung auf der Ebene ihrer Gesellschafter erfolgt, werden sie steuerlich nicht als völlig transparent, sondern als „teiltransparent“ (translucide, also wörtlich durchscheinend) bezeichnet.

Kernaussagen
  • Französische Personengesellschaften gelten steuerlich als transparent: Ihre Einkünfte werden zwar auf der Ebene ihrer Gesellschafter besteuert, aber sie gelten als Steuersubjekt. Die Wahl zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft muss daher nach einer umfassenden Analyse erfolgen, die vom Kontext und von den Zielen der Investition abhängt.

  • Eine ausländische Gesellschaft kann in Frankreich nach einer Vergleichsprüfung der rechtlichen Merkmale als Personengesellschaft (bzw. Kapitalgesellschaft) behandelt werden; daraus werden die steuerlichen Konsequenzen gezogen. Nichtansässige Gesellschafter französischer teiltransparenter Personengesellschaften sind in Frankreich in Höhe der Ergebnisse der Personengesellschaft aus französischen Quellen steuerpflichtig, vorbehaltlich abweichender DBA-Bestimmungen.

  • Die Anwendbarkeit von DBA auf Personengesellschaften ist oft komplex. Die französische Rechtsprechung hat die steuerliche Behandlung von gewissen grenzüberschreitenden Fällen geklärt, insbesondere in einem deutsch-französischen Zusammenhang. Leider bleibt die steuerliche Behandlung vieler internationaler Gestaltungen, an denen Personengesellschaften mit französischem Bezug beteiligt sind, unklar.S. 68