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ArbG Hamburg 24.11.2021 27 Ca 208/21, NWB 3/2022 S. 155

Arbeitsverhältnis | Verweigerte Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests

Verweigert der Arbeitnehmer die Durchführung der vom Arbeitgeber zweimal wöchentlich angeordneten Schnelltests „Coronavirus (20ß19-nCoV)-Antigentest“, rechtfertigt die Weigerung als solche keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Anmerkung:

Das Arbeitsgericht sah in der Weigerung zwar einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, hielt aber insoweit eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel für geboten, da der Arbeitnehmer sich offenbar nicht jedem Corona-Test kategorisch verweigerte, sondern nur dem vom Arbeitgeber konkret zur Verfügung gestellten Schnelltest. Insoweit hätte dann aber eine vorherige Abmahnung möglicherweise zu einem grundsätzlichen Umdenken des Arbeitnehmers führen können. Was unter „3G am Arbeitsplatz“ (b...