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NWB Nr. 12 vom Seite 853

Behandlung von Ausschüttungen aus dem EK 04

Verfasser: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. Richard Schröder, Ratingen

Gewinnausschüttungen bzw. Dividendenzahlungen einer Kapitalgesellschaft führen beim Anteilseigner nicht immer zu steuerpflichtigen Einnahmen. Grundsätzlich wird zwar auch bei Verwendung von nicht besteuerten Einkommensteilen (EK 0) die KSt auf die Ausschüttungsbelastung erhöht und beim Anteilseigner im Rahmen der Versteuerung der Einnahmen das Anrechnungsverfahren ausgelöst. Allerdings gibt es hierzu eine wichtige Ausnahme. § 40 Satz 1 Nr. 1 KStG bestimmt, daß bei Ausschüttung eines Teilbetrags i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) die KSt nicht nach § 27 KStG erhöht wird. Die Parallelvorschrift für die Ebene des Anteilseigners findet sich in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Hier ist bestimmt, daß Bezüge nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören, soweit sie aus Ausschüttungen stammen, für die EK 04 als verwendet gilt.

Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, die zunächst den Anschein hat, nur für Anteilseigner zu gelten, die die Beteiligung im Privatvermögen halten, gilt auch dann, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft zu einem Betriebsvermögen des Anteilseigners gehören. Allerdings ergeben sich hierbei auch einige Probleme sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen analogen Anwendung als auch hinsichtlich der technischen Durchführung. Hierzu...