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Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last
(1) Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. (2) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. (3) Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt (Bezug: § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 12 Abs. 1, Abs. 3, § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BewG; § 12 Abs. 1 ErbStG).
Im Urteilsfall schenkte der Vater im Jahr 2004 seiner Tochter eine Kommanditbeteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt. Ab dem Tod des Vaters („auflösend bedingt“) war die Tochter verpflichtet, an ihre Mutter, die Ehefrau des Vaters, zulasten des Kommanditanteils einen monatlichen, wertgesicherte...