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Einkommen-/Lohnsteuer | Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach neuem Reisekostenrecht
Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die sie dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes gehören (Bezug: § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a EStG).
Die Klägerin bezog im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist seit 2006 angestellte Mitarbeiterin im Allgemeinen Ordnungsdienst in einem Ordnungsamt. Der Allgemeine Ordnungsdienst umfasst die Wahrnehmung von Aufgaben nach verschiedenen ordnungsrechtlichen Vorschriften, die die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum betreffen. Nach einer Bestätigung des Arbeitgebers is...