Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 27 | Unterhalt: Uralt-Grenze von 15.500 € für unschädliches Vermögen beim BFH auf dem Prüfstand

Eine Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen ist es nach § 33a EStG, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig kann nach den EStR in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 € angesehen werden. Diese Grenze ist seit 1975 nicht mehr angehoben worden. Der Bundesfinanzhof hat nun die Gelegenheit, die Frage zu beantworten, ob die Grenze aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen ist.

Eine Uralt-Grenze kommt beim Bundesfinanzhof auf den Prüfstand. Das ist die Botschaft bei unserem nächsten anhängigen Verfahren.

Eine Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ist es nach § 33a EStG, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt.

Was unter einem geringen Vermögen zu verstehen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. In den Einkommensteuer-Richtlinien heißt es hierzu:

Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 € angesehen werden. Dabei bleiben außer Acht: Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, und Vermögensgegenst...