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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 19 | Erbschaftsteuer: Keine Pause beim Erwerb von Privatvermögen für Erbfälle ab dem 1.7.2016

Auch Erbfälle ab dem unterliegen der Erbschaftsteuer, zumindest was den Erwerb von Privatvermögen betrifft. Dies hat der Bundesfinanzhof kürzlich bestätigt. Die Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem in Kraft setzen konnte. Offen ist, ob dies auch bei der Übertragung von Betriebsvermögen gilt.

Mit Spannung war von der Praxis auch das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuerpause erwartet worden. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben dieser Idee eines weißen Zeitraums eine Absage erteilt.

Im Kern ging es um die Frage: Durfte der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerliche Regelungen rückwirkend ab dem in Kraft setzen? – Über das anhängige Verfahren hatten wir in unserer Juni-Ausgabe 2019 berichtet. Wie schon das FG Köln in erster Instanz hat der II. Senat des BFH die Rückwirkung jetzt für zulässig gehalten. Auch Erbfälle ab dem sollen demnach der Erbschaftsteuer unterliegen.

Auslöser des Streits war das