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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 3 K 65/20

Gesetze: BewG § 177 ; BewG § 198; FGO § 2 Satz 2 ; FGO § 137 Satz 1 ; FGO § 138 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3a ; GrEStG § 8 Abs. 2

Kostenentscheidung im Erledigungsfall bei erst im Klageverfahren vorgelegten Gutachten nach § 198 BewG

Leitsatz

1. Wird das Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gemäß § 198 BewG erst im Klageverfahren vorgelegt, trägt der Steuerpflichtige auch im Fall der (Teil-) Abhilfe grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 138 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO.

2. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nicht unmittelbar nach Vorlage des Gutachtens zur Abhilfe bereit ist, sofern das Gutachten (noch) nicht den zu stellenden Anforderungen genügt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ErbStB 2022 S. 73 Nr. 3
OAAAI-01821

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