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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 3 K 65/20

Gesetze: BewG § 177 ; BewG § 198; FGO § 2 Satz 2 ; FGO § 137 Satz 1 ; FGO § 138 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3a ; GrEStG § 8 Abs. 2

Kostenentscheidung im Erledigungsfall bei erst im Klageverfahren vorgelegten Gutachten nach § 198 BewG

Leitsatz

1. Wird das Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gemäß § 198 BewG erst im Klageverfahren vorgelegt, trägt der Steuerpflichtige auch im Fall der (Teil-) Abhilfe grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 138 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO.

2. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nicht unmittelbar nach Vorlage des Gutachtens zur Abhilfe bereit ist, sofern das Gutachten (noch) nicht den zu stellenden Anforderungen genügt.

Fundstelle(n):
ErbStB 2022 S. 73 Nr. 3
OAAAI-01821

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