Kostenentscheidung im Erledigungsfall
bei erst im Klageverfahren vorgelegten Gutachten nach § 198 BewG
Leitsatz
1. Wird das
Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gemäß § 198 BewG
erst im Klageverfahren vorgelegt, trägt der Steuerpflichtige auch
im Fall der (Teil-) Abhilfe grundsätzlich die gesamten Kosten des
Verfahrens gemäß § 138 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO.
2. Dies gilt auch, wenn das
Finanzamt nicht unmittelbar nach Vorlage des Gutachtens zur Abhilfe
bereit ist, sofern das Gutachten (noch) nicht den zu stellenden
Anforderungen genügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2022 S. 73 Nr. 3 OAAAI-01821
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