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Der Steuerberater vor dem Verwaltungsgericht – Terra incognita?
Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO kommt den Steuerberatern seit dem auch vor den Verwaltungsgerichten (VG) eine Schlüsselrolle bei den Hilfsprogrammen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zu.
Praxisfrage:
Steuerberaterin S sieht sich mit den Anfragen des M und der R konfrontiert. M wurde die Bewilligung einer Covid-19-Hilfe abgelehnt. R hat einen Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung einer Covid-19-Hilfsmaßnahme erhalten. Was ist zu beachten?
Klageerhebung:
[i]Besonderheiten bei der Klageerhebung vor dem VGWenn S als sog. prüfende Dritte aufgetreten ist oder hätte auftreten können, dann kann S als Bevollmächtigte für M und R Klage vor dem VG erheben (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO). Eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) bedarf es dabei nicht immer (anders: § 44 Abs. 1 FGO). Zahlreiche Ländergesetze (§ 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO) sehen vor, dass das Widerspruchsverfahren in vielen Fällen entbehrlich ist. Dies lässt sich (meist zutreffend) der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
Die Bezeichnung des Beklagten (Finanzgericht: Behörde, § 63 FGO) ist am VG komplexer. Grundsätzlich ist Beklagter das Land (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wobei die Bezeichnung der Behörde genügt (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO). Die Länder können aber eine Klageerhebung gegen die Behörde vorsehen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); ob § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO analog gilt, ist umstritten.
Die Finanzgerichte sehen die Dreitagesfiktion bei der Bekanntgabe eines Bescheids durch einfachen Brief als eine echte Frist an. Anders am VG (bspw. BayVGH, Urteil v. - 19 B 88.185; VGH Mannheim, Urteil v. - 3 S 2492/91; OVG NRW, Urteil v. - 10 A 1851/04): Der Bescheid gilt an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag als bekannt gegeben.