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BFH 28.09.2021 VIII R 2/19, BBK 3/2022 S. 113

Steuerrecht | Verbrauch der Steuerbegünstigung für Veräußerungsgewinne

Der nur einmal im Leben mögliche ermäßigte Durchschnittssteuersatz des § 34 Abs. 3 EStG ist bereits verbraucht, wenn das Finanzamt ihn in einem früheren Veranlagungszeitraum zu Unrecht gewährt hat. Der Steuerpflichtige kann ihn dann auf einen Veräußerungsgewinn nicht mehr in Anspruch nehmen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige die frühere, rechtswidrige Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG aufgrund ihrer geringen Höhe und wegen eines fehlenden Hinweises des Finanzamts nicht erkennen konnte.

Der [i]Finanzamt hatte 2006 Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu Unrecht gewährt Kläger war Arzt und an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Im Jahr 2006 erhielt die Gemeinschaftspraxis Nachzahlungen von der Kassenärztlichen Vereinigung, die dem Kläger anteilig zugerechnet wurden. Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers wertete den Feststellungsbescheid fehlerhaft aus ...