Jahresabschluss 2021/2022: Was dieses Jahr wichtig ist
Mittlerweile ist es [i]Eggert/Rätke, Wann sind Corona-Hilfen ertragswirksam zu erfassen?, BBK 6/2021 S. 303 NWB SAAAH-73461 gute Tradition, dass BBK-Herausgeber VRiFG Bernd Rätke zu Beginn eines BBK-Jahrgangs für die alljährliche Jahresabschlusserstellung das aktuell Wissenswerte aus der Finanzrechtsprechung und von der Finanzverwaltung für Sie zusammenstellt. Ziel seines Beitrags ab ist es, in kompakter Form alle wichtigen Themen auf ihre Relevanz prüfen zu können und so die bewährten Schritte beim Jahresabschluss zu ergänzen. Einen Schwerpunkt leider auch in diesem Jahr bilden wieder die Besonderheiten durch die Corona-Pandemie. Strittig ist etwa nach wie vor die Frage, wann die Corona-Hilfen ertragswirksam zu bilanzieren sind: Wenn ihre Bewilligung so gut wie sicher ist, also die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Corona-Hilfe am Stichtag gestellt oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt worden ist? Oder erst mit dem Schlussabrechnungsbescheid, weil es den Corona-Hilfen an einer rechtlichen Grundlage fehlt und die Abschlagzahlungen gewinnneutral als erhaltene Anzahlungen zu buchen sind? Wie die Diskussion am Ende ausgehen mag, wenn die ersten Fälle dazu die Gerichte erreichen, wird interessant zu beobachten.
zeigt im Buchführungs-Seminar dieser Ausgabe, wie ein sog. unechter Mietkauf zu buchen ist. Häufig kommen im Mittelstand standardisierte Mietkaufverträge vor, die mit einem Mietvertrag beginnen; zum Laufzeitende erfolgt dann aber ein Erwerb, so dass wirtschaftlich, steuerlich und bilanziell diese Verträge wie ein Kauf zu behandeln sind und das Wirtschaftsgut dem Mietkäufer zuzurechnen ist. Der Kampf gegen die gerne etwas untechnisch als Steuerbetrug bezeichnete Hinterziehung von Steuern steht ganz oben auf der gesetzgeberischen Agenda, und das sicherlich nicht zu Unrecht. [i]Heuel/Beyer, Fallstricke bei der Korrektur von Umsatz- und Lohnsteuer-Anmeldungen, BBK 16/2015 S. 740 NWB XAAAE-98685 Ob die Umsetzung dann immer so glücklich ist, lässt sich durchaus mit guten Gründen bezweifeln. Betroffen sind auch Fälle, an die man dabei vielleicht gar nicht zuerst denkt, nämlich die Berichtigung umsatzsteuerlicher Sachverhalte. RA/FAStR Dirk Beyer weist in seinem Beitrag ab darauf hin, dass auch wenn eben kein Vorsatz vorliegt es dem Vorsichtsprinzip entspreche, bei der Abgabe einer steuerlichen Korrektur-Erklärung gleichzeitig die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 AO einzuhalten. Durch die im Jahr 2020 erheblich ausgedehnten Verjährungsfristen ergeben sich nun aber dabei Folgen, mit denen sich die steuerlichen Berater oder die Unternehmen befassen sollten, weil sie in der Praxis dann schwer beherrschbar sind. Die umsatzsteuerliche Leserfrage ab dreht sich um die Trennung der Entgelte bei fehlenden Aufzeichnungen und einer Schätzung, bei der es sich das Finanzamt jedoch eine Spur zu einfach gemacht hatte. StB Karl-Hermann Eckert zeigt, wie sich dann argumentieren lässt.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2022 Seite 49
NWB GAAAI-01384