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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 1262/21 EFG 2021 S. 1998 Nr. 23

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Prüfungsumfang des Finanzgerichts bei von der Finanzbehörde nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährten Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Wurde von der Finanzbehörde Aussetzung der Vollziehung unter der aufschiebenden Bedingung der Gestellung einer Sicherheitsleistung gewährt, gegen die sich der Steuerpflichtige wehrt, und hat er erst nach Ablauf der Frist, innerhalb derer die Sicherheitsleistung zu erbringen ist, beim Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt, so hat das Finanzgericht nicht nur über die Sicherheitsleistung, sondern auch über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden und mithin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ihre Gewährung zu prüfen.

2. Ist dagegen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die vom Finanzamt eingeräumte Frist zur Gestellung der Sicherheit noch nicht abgelaufen oder keine Frist bestimmt worden, ist das Finanzgericht auf die Ermessensentscheidung bezüglich der Anforderung der Sicherheitsleistung beschränkt.

3. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und nicht nur die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu überprüfen und ggf. zu modifizieren.

4. Die Aussetzung der Vollziehung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert erscheint. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung muss die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, darlegen und glaubhaft machen. Die Finanzbehörde muss dafür konkrete Umstände darlegen; es reicht zur Begründung nicht aus, z. B. lediglich pauschal auf die Höhe des Steueranspruchs zu verweisen (im Streitfall: Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung bei einem die streitige Steuernachforderung um ein Vielfaches übersteigenden erheblichen Kapitalvermögen des Steuerpflichtigen).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1998 Nr. 23
UAAAI-01323

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