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IWB Nr. 1 vom Seite 1

Zur Anwendung der Rückfallklausel im DBA Niederlande

Marcus Rösen und Steffen Aymans

Die [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 14Freistellung von Einkünften in Deutschland auf Grundlage desDBA Niederlande setzt voraus, dass es zu einer tatsächlichen Besteuerung derselben Einkünfte in den Niederlanden kommt (sog. Rückfallklausel, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA Niederlande 2012). Hinsichtlich der Anwendung der Rückfallklausel stellt sich in erster Linie die Frage, wie eine tatsächliche Besteuerung zu definieren ist und inwieweit die Regelung bei unterschiedlichen Besteuerungsformen der beiden Vertragsstaaten zur Anwendung kommen kann.

I. Anwendung der Rückfallklausel

In [i]Die „tatsächliche Besteuerung“ ist im DBA nicht definiertwelchen Fällen eine tatsächliche Besteuerung im anderen Vertragsstaat vorliegt, wird durch die Rückfallklausel nicht geregelt. Die Auslegung des Begriffs hat sich an der gängigen Verfahrenshandhabe zu orientieren. Demnach soll eine abstrakte Steuerpflicht nicht ausreichend sein. Die Einkünfte müssen in die steuerliche Bemessungsgrundlage des anderen Vertragsstaates einfließen.

Inwieweit [i]Praktische Anwendung lässt Fragen offendies gelten kann, wenn die Ertragsbesteuerung beider Vertragsstaaten in unterschiedlicher Weise erfolgt, ist für die Praxis nicht geklärt. Gleichermaßen stellt sich die Frage, ob der Anwendungsbereich der Rückfallklausel durch den Sinn...