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IWB Nr. 1 vom Seite 8

Soweit wesentlich? Gedanken zu § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG n. F.

Ein neues „Soweit“-Problem in § 50d Abs. 3 EStG?

Dr. Arne Schnitger und Dr. Ronald Gebhardt

Dieser Beitrag behandelt eine in der Literatur bisher noch nicht diskutierte Zweifelsfrage zur Anwendung der neugefassten sachlichen Entlastungsberechtigung gem. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG. Hiernach bedarf es eines wesentlichen Zusammenhangs der Einkunftsquelle mit der Wirtschaftstätigkeit der die Entlastung beanspruchenden Körperschaft, um den Verdacht eines missbräuchlichen Treaty Shoppings zu entkräften. Die Bestimmung, inwieweit ein wesentlicher Zusammenhang besteht, ist eigentlich eine binäre Entscheidung (d. h. entweder besteht dieser oder er besteht nicht). Jedoch ist den Nummern 1 und 2 des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG ein „soweit“ vorangestellt. Daher stellt sich die Frage, welche Bedeutung dieses Wort für die sachliche Entlastungsberechtigung hat.

Kernaussagen
  • Die Frage, wann ein Zusammenhang „wesentlich“ ist, muss anhand qualitativer Merkmale beurteilt werden.

  • Das auch § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG vorangestellte „soweit“ kann zu einer nur anteiligen sachlichen Entlastungsberechtigung führen.

  • Eine volle Entlastung kann im Einzelfall über die Anwendung des Gegenbeweises nach Satz 2 Halbsatz 1 (Principal Purpose-Test) erreicht werden.