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BAföG | Verzögerungsgrund für einen Ausbildungsrückstand
Der vom Auszubildenden geltend gemachte Verzögerungsgrund einer während des Prüfungszeitraums bestehenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 48 Abs. 2 i. V. mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) muss für den Ausbildungsrückstand ursächlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Auszubildende bereits geraume Zeit vor Beginn der Prüfungen dazu entschlossen hat, diese oder einen Teil davon nicht anzutreten; das gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise mit dem für den Auszubildenden zuständigen Studiendekanat abgesprochen und von diesem genehmigt worden ist.