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Bestechung | Betriebsinhaber kann nicht Täter sein
Inhaber des Unternehmens i. S. des § 299 StGB n. F. (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) sind bei juristischen Personen die Anteilseigner. Wer einem Angestellten oder Beauftragten einer juristischen Person einen Vorteil für seine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr gewährt, macht sich nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar, wenn die Anteilseigner mit dieser Zuwendung einverstanden sind.
Bei einer Aktiengesellschaft sind Betriebsinhaber die Aktionäre, die durch ihre Mehrheitsbeschlüsse die Grundlagenentscheidungen für die juristische Person treffen und so deren Geschick bestimmen. Der Betriebsinhaber darf innerhalb der der Vertragsfreiheit gesetzten Grenzen Verträge nach Belieben schließen sowie bestimmte Anbieter gegenüber anderen Mitbewerbern bev...