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StuB 1/2022 S. 36

Rücklage für Ersatzbeschaffung – Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Das BMF hat die Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffung vorübergehend erneut verlängert ( :003, NWB CAAAH-97189).

Danach gilt Folgendes:

  • Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

  • Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Hinweis: Das Schreiben ersetzt das BStBl 2021 I S. 102