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STFAN Nr. 1 vom Seite 25

Welche Besonderheiten sind handelsrechtlich bei Fremdwährungsverbindlichkeiten zu beachten?

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Fallbeispiel

Die GmbH hat am von einem amerikanischen Lieferanten Handelswaren erhalten, die sich zum Bilanzstichtag vollständig noch im Lager befinden. Die Rechnung lautet auf 200.000 $ (Umrechnungskurs: 1 € = 1 $). Der Rechnungsbetrag wurde am durch Banküberweisung beglichen. Zum Bilanzstichtag beträgt der Devisenkassamittelkurs: a) 1 € = 1,02 $ bzw. b) 1 € = 0,98 $.

Einführung

Ist die Fremdwährungsverbindlichkeit bis zum Bilanzstichtag noch vorhanden, muss eine Umrechnung in Euro erfolgen, da der Jahresabschluss in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen ist (§ 244 HGB). Dabei sind auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs unter Beachtung des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) umzurechnen. Der Devisenkassakurs stellt das arithmetische Mittel aus Geld- und Briefkurs des Devisenkassakurses am Abschlussstichtag dar. Zum Bilanzstichtag wird der Wechselkurs am Tag des Entstehens der Verbindlichkeit mit dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag verglichen.

Bei Zielkäufen ist die Währungsverbindlichkeit grundsätzlich im Zeitpunkt der Erstverbuchung zum Devisenkassageldkurs umzurechnen, da zur Begleichung der Verpflichtung Devisen beschafft werden müssen. Für die Umrechnung einer W...

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