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Bilanzierung von Software beim Anwender
Die korrekte Bilanzierung von Software in der Handels- und Steuerbilanz stellt den Anwender bereits seit Jahrzehnten vor erhebliche Probleme. Mit Schreiben v. (BStBl 2021 I S. 298) hat das BMF geregelt, dass für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer für „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Die handelsrechtlichen Grundsätze der Bilanzierung von Software beim Anwender sind von dieser Anpassung indes nicht betroffen. Hierdurch wird es regelmäßig zu einer Abweichung der Handels- von der Steuerbilanz kommen.
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Grundzüge der Bilanzierung von Software beim Anwender
[i]Utz/Frank, Immaterielle Vermögensgegenstände (HGB, EStG), infoCenter, NWB RAAAB-05671 Eine Software stellt regelmäßig einen eigenständigen, immateriellen Vermögensgegenstand dar. Zur korrekten bilanziellen Behandlung von Software ist eine Abgrenzung zwischen Anschaffung und Herstellung vorzunehmen, da nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Ansatzwahlrecht nur für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände greift. Entgeltlich angeschaffte Software ist dagegen gem. § 246 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz zu aktivieren. Bei Standardsoftware handelt es sich grundsätzlich um einen angeschafften Vermögensgegenstand, so...