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Immaterielle Vermögensgegenstände (HGB, EStG)
1. Begriff
Immaterielle Vermögensgegenstände zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine physischen Eigenschaften aufweisen. Unter dem Begriff des immateriellen Vermögensgegenstands werden auf der Aktivseite beim Anlagevermögen die nachfolgenden Gruppen subsumiert:
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
Geschäfts- oder Firmenwerte (es handelt sich nicht um Vermögensgegenstände; sie werden aber so behandelt, § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB : „… gilt als … Vermögensgegenstand“),
Geleistete Anzahlungen auf die vorstehenden Kategorien.
Abhängig von der voraussichtlichen Nutzungsdauer sind immaterielle Vermögensgegenstände im Anlage- bzw. Umlaufvermögen zu bilanzieren. Geht der Bilanzierende von einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr aus und besteht keine Veräußerungsabsicht, erfolgt der Bilanzausweis regelmäßig unter dem Anlagevermögen.
2. Ansatzvoraussetzungen
Wurden die immateriellen Vermögensgegenstände entgeltlich erworben, besteht eine Aktivierungspflicht der entstandenen Aufwendungen.
Einen Sonderfall des immateriellen Vermögensgegenstands bildet der Geschäfts- oder Firmenwert. Erwirbt der Bilanzierende ein Unternehmen und übersteigt der Kaufpreis den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden, liegt nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert vor. Dieser ist wie ein Vermögensgegenstand in der Bilanz anzusetzen. Für einen selbst geschaffenen (originären) Geschäfts- oder Firmenwert besteht demgegenüber ein Aktivierungsverbot.
Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (= Entwicklungskosten für die Herstellung eines immateriellen Vermögensgegenstands, z. B. die Entwicklung eines neuen PKW-Typs) besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein handelsbilanzielles Aktivierungswahlrecht. Zuvor war eine Aktivierung der selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände nicht zulässig. Einzig für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände normiert § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB weiterhin ein Ansatzverbot.
Eine Voraussetzung für den Ansatz ist, dass ein Vermögensgegenstand vorliegt. Nach den allgemeinen Ansatzkriterien setzt dies voraus, dass eine selbständige Bewertbarkeit sowie eine selbständige Verwertbarkeit gegeben sind.