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BAG 02.12.2021 3 AZR 212/21, NWB 52/2021 S. 3866

bAV | Auslegung einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwenrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwenrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.

Anmerkung:

Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Bestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden. Aus der g...