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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 15 AS 260/20

Gesetze: § 63 Abs 2 SGG; § 73 Abs 6 S 1 SGG; § 73 Abs 6 S 4 SGG; § 73 Abs 6 S 5 SGG; § 92 Abs 1 S 1 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird.

2. Zur Prüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts ohne Rüge der Gegenseite, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts ernsthafte Zweifel daran aufkommen lässt, dass er über die notwendige Vollmacht verfügt.

Fundstelle(n):
FAAAI-00369

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