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NWB Sanieren Nr. 11 vom Seite 340

Haftung und Versicherung des Steuerberaters

Besonderheiten der Tätigkeit als Sanierungsberater

Tim Günther

Die Haftung des Beraters in der Sanierung des Unternehmens unterscheidet sich in ihrer Grundkonzeption nicht von der Beraterhaftung als solcher. Es handelt sich stets um eine Haftung auf vertraglicher Grundlage, nämlich aufgrund des Beratervertrags zwischen Mandant und Berater. Dies wird i. d. R. ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) mit werkvertraglichen (§ 631 BGB) und dienstvertraglichen (§ 611 BGB) Elementen sein. Der Berater verletzt eine Pflicht aus diesem Vertragsverhältnis und wird insoweit wegen der Pflichtverletzung auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens in Anspruch genommen (§ 280 Abs. 1 BGB i. V. mit § 241 Abs. 2 BGB). Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten, welche nachfolgend beleuchtet werden.

Kernaussagen
  • Dem Steuerberater ist die freiberufliche Wirtschaftsberatung ausdrücklich gestattet.

  • Wegen der Einbeziehung von Gesellschaftern in den Schutzbereich des Vertrags sollen auch diese berechtigt sein, vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater geltend zu machen.

  • Die Tätigkeit als Sanierungsberater wird – als vereinbare Tätigkeit – von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt.

  • Die Sanierungsberatung ist dem Steuerberater nicht nur als vereinbare Tätigkeit erlaubt, sie ist aufgrund seines betriebsw...