OFD München - S 0131 – 11 St 311

§ 31 AO Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit und die Künstiersozialkasse

1. Allgemeines

Nach § 31 Abs. 2 AO sind die Finanzämter verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Träger der Sozialversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben dies bei Anfrage zu versichern (AEAO zu § 31).

Die Finanzämter sind nach § 31 Abs. 2 AO von Amts wegen verpflichtet, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Der Zweck der Regelung besteht darin, den Mitteilungsempfängern die Festsetzung der von ihnen zu erhebenden Beiträge zu ermöglichen oder zu erleichtern. § 31 Abs. 2 AO erlaubt für Zwecke der Beitragsfestsetzung sehr weitgehende Auskünfte, die nicht auf Besteuerungsgrundlagen im eigentlichen Sinne beschränkt sind. Es können auch andere Sachverhalte mitgeteilt werden. Außerdem ist in § 31 Abs. 2 AO der Personenkreis, über den Auskünfte erteilt werden können, nicht umschrieben. Auskünfte sind deshalb z.B. sowohl über den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer zulässig. Weiterhin schließt § 31 Abs. 2 AO nicht aus, dass die Finanzämter auf entsprechende Auskunftsersuchen der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Künstlersozialkasse im Einzelfall eigene Ermittlungshandlungen vornehmen müssen.

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

1.1 Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind gemäß § 12 SGB I die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, also

  • für Leistungen der Ausbildungsförderung die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung, § 18 Abs. 2 SGB I.

  • für Leistungen der Arbeitsförderung und Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, §§ 19 Abs. 2, 19b SGB I,

  • für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen, §§ 21 Abs. 2, 21b Abs. 2 SGB I,

  • für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen, § 21a Abs. 2 SGB I,

  • für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (vgl. unter 3.), die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahnunfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes, § 22 Abs. 2 SGB I,

  • für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen, § 23 Abs. 2 SGB I,

  • für Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen,

  • für Kinder- und Erziehungsgeld die Familienkassen und die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen, § 25 Abs. 3 SGB I,

  • für Wohngeld die durch Landesrecht bestimmten Behörden, § 26 Abs. 2 SGB I,

  • für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der Grundsicherung die Kreise und kreisfreien Städte (für die Sozialhilfe auch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe), §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 28a Abs. 2 SGB I,

  • für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen die in §§ 19 bis 24, 27 und 28 SGB I genannten Leistungsträger und die Integrationsämter, § 29 Abs. 2 SGB I,

1.2 Eine Verpflichtung zur Offenbarung besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden. Mitteilungen für andere Zwecke, z.B. für die Erhebung oder Vollstreckung der festgesetzten Beiträge, dürfen nicht erfolgen. Auch schließt die Befugnis zur Mitteilung nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht und Übersendung der Akten ein.

Die Mitteilungspflicht besteht auch, soweit die Mitteilung für die Berechnung eines staatlichen Zuschusses zum festgesetzten Beitrag erforderlich ist. So gewähren z.B. die landwirtschaftlichen Alterskassen (LAK) nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Zuschüsse zu den Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterssicherung an versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn das jährliche Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Grundlage für die Berechnung dieser Zuschüsse ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Hierzu haben die Beitragspflichtigen der LAK spätestens zwei Monate nach der Ausfertigung die Einkommensteuerbescheide vorzulegen, § 32 Abs. 4 S. 1 ALG. Nach § 61a ALG erfolgt die Unterrichtung über den Zeitpunkt der Ausfertigung des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides zur Überprüfung, wann der vorzulegende Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, im Wege eines automatisierten Datenabgleichs von den Finanzbehörden über den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (GLA) als Kopfstelle an die zuständigen LAK.

2. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Künstlersozialkasse

Nach § 31 Abs. 2 AO sind die entsprechenden Daten auch für Zwecke der Festsetzung der Künstlersozialabgabe zu übermitteln.

3. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Nach § 197 Abs. 2 SGB VII haben die Finanzämter grundsätzlich in einem automatisierten Verfahren dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (GLA) als Kopfstelle die maschinell vorhandenen Feststellungen über bewirtschaftete Flächen und Viehbestand zur Weiterleitung an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung zu übermitteln, soweit diese Daten zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich sind (vgl. 1.). Voraussetzung ist jedoch, dass die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einen an den vorgenannten Werten orientierten Beitragsmaßstab anwenden.

Derzeit werden in Bayern im Rahmen eines Datenaustauschs zweimal jährlich die entsprechenden Daten über bewirtschaftete Flächen und Ertragswert an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übermittelt. Feststellungen über den Viehbestand werden mangels elektronischer Aufzeichnungen nicht übermittelt.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 0131 – 11 St 311
OFD Nürnberg v. - S 0131 – 21/St 24

Fundstelle(n):
YAAAA-80932