Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung [1]
(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
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JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1450) mit Wirkung v. 1. 7. 1983.