Oberfinanzdirektion Koblenz - S 0338 A - St 53 3

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) hier: Anwendung des Mindeststeuersatzes gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG

Rundverfügung vom - S 2301 A - St 34 3

Vor dem BFH ist zur Zeit das Revisionsverfahren I R 34/02 anhängig, in dem zu beurteilen ist, ob der bei beschränkt Steuerpflichtigen ggf. anzuwendende Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Diesbezüglich wurde mit der Bezugsverfügung vom auf die Möglichkeit der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung und das Ruhenlassen der Einspruchsverfahren hingewiesen.

Die Referatsleiter AO haben sich in der Sitzung AO I/2003 dafür ausgesprochen, einschlägige Steuerfestsetzungen - auch gegenüber beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die nicht in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind - künftig von Amts wegen vorläufig durchzuführen.

Das BMF hat daher unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Anlage zum (BStBl 1995, I 264), zuletzt neu gefasst durch (BStBl 2002, I 1382) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

”Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000.

  3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000.

  4. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.

  5. Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 2 und 3 ist Einkommensteuerbescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. In den Fällen der Nummer 5 kann nach Maßgabe des (BStBl 2001 I S. 594) in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.”

Die maschinelle Umsetzung erfolgt ab dem .

Zur Berechnung der von der Vollziehung auszusetzenden Einkommensteuer bitte ich die Hinweise in der Bezugsverfügung zu beachten.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0338 A - St 53 3

Fundstelle(n):
PAAAA-80880