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Geringfügigkeits-Richtlinien 1999
S. 3
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom zu den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wird mit Wirkung vom durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom (BGBl I S. 388) grundlegend geändert. Dabei wird die Geringfügigkeitsgrenze für die alten und für die neuen Bundesländer einheitlich auf monatlich 630 DM festgeschrieben. Dies bedeutet, daß Beschäftigungen in den neuen Bundesländern, die am bestehen und versicherungspflichtig sind, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 530 DM beträgt, vom an versicherungsfrei werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 630 DM nicht überschreitet.
Außerdem entfällt zum die bisherige Regelung, wonach Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden auch dann noch versicherungsfrei bleiben, wenn das monatliche Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.
Anders als bisher werden künftig für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht nur mehrere g...