Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 3 vom Seite 101

Aktuelles

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II)

Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II) wurde verabschiedet. Kernpunkt dieses Gesetzes ist eine Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ab dem :

Die Eckpunkte der Neuregelung sind:

  • Die Vorschriften der § 3 Nr. 39, § 39a Abs. 6, § 39b Abs. 7, § 39c Abs. 5 und § 39d Abs. 1 Satz 4 EStG werden aufgehoben. § 3 Nr. 39 EStG ist letztmals anzuwenden auf Arbeitsentgelt, das für einen vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Aus heutiger Sicht erscheint eine Begrenzung des Gültigkeitszeitraums bereits erteilter bzw. künftig zu erteilenden Freistellungsbescheinigungen nicht erforderlich.

  • Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) bzw. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV - neu -) beträgt ab monatlich 400 Euro.

Entrichtet der Arbeitgeber hierfür pauschale Sozialabgaben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: RV 12 %, KV 11 %; § 8a SGB IV: RV 5 %, KV 5 %); kann er für das Arbeitsentgelt unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einhei...