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Unterzeichnung des Jahresabschlusses bei Dissens zwischen Geschäftsführern
I. Sachverhalt
Die U GmbH ist in drei Regionen tätig. Geschäftsführer sind die Personen A, B und C. Die Gesellschaft wird jeweils durch zwei Geschäftsführer vertreten. Die Geschäftsführungsordnung sieht neben sachlichen Einzelzuständigkeiten, etwa die Organisation der Buchführung durch Geschäftsführer A, auch regionale Zuständigkeiten vor. Letzterem entspricht, dass die Tantiemen der Geschäftsführer sich nicht am Gesamterfolg des Unternehmens, sondern am jeweiligen regionalen Erfolg orientieren.
Für das Jahr 01 steht Geschäftsführer C nach Ansicht von A und B wegen Verfehlung einer Mindesterfolgsgröße keine Tantieme zu. Geschäftsführer C bestreitet dies und verklagt die Gesellschaft im Februar 02 auf 500 T€.
Im März 02 wird der Jahresabschluss für 01 geprüft, festgestellt und unterzeichnet. A und B halten die Klage des C für wenig aussichtsreich und lehnen demzufolge eine bilanzielle Berücksichtigung ab. Auch der Abschlussprüfer sieht nach sorgfältiger Befassung mehr bzw. bessere Gründe gegen eine Verpflichtung der Gesellschaft. C besteht hingegen auf den Ansatz einer Rückstellung und unterzeichnet den Jahresabschluss auch deshalb nicht, weil er sich nicht in Widerspruch zu seinem Verhalten als Kläger setzen will. Die Gesellschafterversammlung stellt gleichwohl den von A und B vorgelegten und vom Abschlussprüfer ohne Einschränkung testierten Jahresabschluss für 01 fest.
II. Fragestellung
Welche handelsrechtlichen Konsequenzen hat die Nichtunterzeichnung des Jahresabschlusses durch C für die Gesellschaft und für C?