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European Single Electronic Format (ESEF)
Ein Update zur Rolle des Abschlussprüfers nach IDW PS 410 (10.2021)
Inlandsemittenten sind bereits seit dem zu einer europaweit einheitlichen Berichterstattung nach den sog. ESEF-Vorgaben verpflichtet. Noch vor Beginn der nunmehr zweiten anstehenden Prüfungssaison, in denen die sog. ESEF-Vorgaben zu beachten sind, hat der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) am den IDW PS 410 (10.2021) verabschiedet. Der vorliegende Beitrag stellt anlässlich der Veröffentlichung des finalen Standards ein Update dar und baut inhaltlich auf der Veröffentlichung der Autoren in auf.
Hargarten/Claßen, European Single Electronic Format (ESEF) – Die Rolle des Abschlussprüfers nach IDW EPS 410, WP Praxis 12/2020 S. 355, NWB SAAAH-63848
Auf Inlandsemittenten, die ihren Satzungs- bzw. Registersitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist aufgrund einer Öffnungsklausel eine entsprechende Anwendung des Standards zulässig.
Bei der Prüfung der Inhaltsgleichheit kann sich der Abschlussprüfer auf die maschinenlesbare Bildschirmausgabe beschränken.
Der Abschlussprüfer hat in den Bestätigungsvermerk zwei zusätzliche Hinweise in Bezug auf die ESEF-Prüfung aufzunehmen.
I. Einführung
Bereits seit dem sind Inlandsemittenten unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, ihre Jahresfinanzberichterstattung in einem europaweit einheitlichen elektronischen Berichtsformat (= European Single Electronic Format, kurz: ESEF) zu erstellen. In Deutschland waren Schätzungen zur Folge rund 500 Unternehmen von diesen Neuregelungen betroffen.
Neben der Harmonisierung der Offenlegungsdokumente führt die Überprüfung der ESEF-Konformität durch den Abschlussprüfer zu zeitlichen sowie technischen Herausforderungen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer sowohl im Bestätigungsvermerk als auch im Prüfungsbericht zu berichten. Bereits am hat das IDW den Entwurf des neuen IDW PS 410 „Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3b HGB“ (kurz: EPS 410) verabschiedet. Das IDW hat darin die Auffassung des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer zu den Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Rahmen der Berichterstattung dargestellt. Die Ausführungen zur Durchführung der ESEF-Prüfung, insbesondere zur Dreiteilung in technische Gültigkeit, XHTML-Wiedergabe und iXBRL-Auszeichnung, wurden weitgehend unverändert in die finale Fassung übernommen. Mit der Veröffentlichung des nunmehr finalen Standards haben sich aber gegenüber IDW EPS 410 noch Anpassungen ergeben, auf die nachfolgend im Einzelnen eingegangen wird.