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Track 04 | E-Mobilität: Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge kann auf sechs bis zehn Jahre abgeschrieben werden
Die Finanzverwaltung hat sich jüngst zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge geäußert. Auf Bund-Länder-Ebene ist beschlossen worden, dass die Finanzämter es nicht beanstanden sollen, wenn für die Bemessung der Abschreibung von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren ausgegangen wird. Das soll sowohl für intelligente Wandladestationen als auch bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur gelten.
Die Finanzverwaltung hat sich jüngst auch zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge geäußert. Auf der Bund-Länder-Ebene ist beschlossen worden: Die Finanzämter sollen es nicht beanstanden, wenn für die Bemessung der Abschreibung von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren ausgegangen wird.
Das soll sowohl für eine intelligente Wandladestation wie für eine Wallbox oder einen Wall Connector gelten als auch bei einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur, wie beispielsweise bei einer Ladesäule auf einem öffentlichen Parkplatz.
Sollten die Kosten ausnahmsweise 800 € netto nicht übersteigen, können diese in einer Summe sofort ...