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Track 17-18 | Sonderausgaben: Zweckgebunde Spende kann steuerlich anzuerkennen sein
Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie ein „gutes Gefühl” oder einen „guten Ruf”) erhofft.
Gleich in mehrfacher Hinsicht gute Nachrichten gibt es vom Bundesfinanzhof, was den Abzug von Spenden angeht. So hat der X. Senat des BFH entschieden: Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende einer Zweckbindung unterliegt und z. B. in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll.
Im Streitfall hatte eine Tierliebhaberin einen verhaltensauffälligen Schäferhund in ihr Herz geschlossen. Das sog. Problemtier lebte in einem Tierheim. Dem kaum mehr vermittelbaren Hund wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetra...