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eAU-Verfahren entlastet Versicherte bei der Meldepflicht
Verzögerungen bei der Bekanntgabe der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse können beim Versicherten zu finanziellen Einbußen führen (Krankengeldverlust). Eine gesetzliche Änderung, die zum wirksam wird, verbessert die Situation der Versicherten.
Bisherige Meldeobliegenheit des Arbeitnehmers
[i]Kein Krankengeld bei EntgeltfortzahlungArbeitnehmer, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehen und arbeitsunfähig erkranken, haben grds. ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Erkrankung einen Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Im Regelfall ruht dieser Anspruch jedoch zunächst, da § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bei Arbeitsunfähigkeit des beschäftigten Versicherten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorsieht (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld läuft also ins Leere, soweit und solange Entgeltfortzahlung geleistet wird.
[i]Zeitlich begrenzte EntgeltfortzahlungDer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist aber zeitlich begrenzt auf höchstens sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG); insbesondere bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit kann es vorkommen, dass nur noch ein Restanspruch oder u. U. auch gar kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht (s. dazu § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). In Fällen dieser Art kommt dann eine entsprechend frühere Krankengeldzahlung in Betracht.
[i]Kein Krankengeld ohne Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den ANIn diesen Fällen is...