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Arbeitsverhältnis | Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin von 14 Arbeitstagen aus dem Kalenderjahr 2020 auf Basis der vertraglich vereinbarten Dreitagewoche übersteigt deshalb nicht die von der Arbeitgeberin [i]Jesgarzewski, NWB 7/2019 S. 424berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Arbeitnehmerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage • 117 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage). In eine...