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OLG Hamm 24.03.2021 27 W 11/21, NWB 50/2021 S. 3706

HR | Folgen der Nichtzahlung eines Kostenvorschusses

Die unterbliebene Zahlung des im Registerverfahren geforderten gerichtlichen Kostenvorschusses (vgl. § 13 GNotKG) rechtfertigt nicht schon per se die pauschale Zurückwei-sung der Neuanmeldung einer GmbH/UG. Vielmehr bleibt in einem solchen Fall der An-trag auf Eintragung nur einstweilen unerledigt liegen.

Anmerkung:

Eine Zurückweisung wegen unterbliebener Zahlung des Kostenvorschusses kommt nach Ansicht des Senats nur noch in Betracht, wenn sich ein Ruhen des Verfahrens verbietet, was aber bei der begehrten Ersteintragung einer Gesellschaft nicht der Fall sei. Es gebe hierzu keine gesetzliche Regelung, die einem solchen Ruhen entgegenstünde, so das Gericht.