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Ermittlung fremdüblicher Zinssätze vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung
und I R 62/17
[i] BFH, Urteile v. 18.5.2021 - I R 4/17, NWB SAAAH-93024 und I R 62/17, NWB UAAAH-93541 Der BFH hat mit den Urteilen v. in den Verfahren I R 4/17 und I R 62/17 höchstrichterlich Stellung zur Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei konzerninternen Finanzierungen genommen und damit entscheidungsrelevante sowie bemerkenswerte Klarstellungen für die Praxis geschaffen. Die vorhergehende Rechtsprechung des FG Münster und des FG Köln war höchst umstritten, beispielsweise in Bezug auf die Anwendung der geeigneten Verrechnungspreismethode, die Ermittlung der Kreditwürdigkeit, die Berücksichtigung der Zugehörigkeit zum Konzern sowie die Verrechnung von Risikozuschlägen für Nachrangigkeit und fehlende Besicherung einer konzerninternen Finanzierung. Dieser Aufsatz stellt die Urteile ausgehend von den jeweiligen Sachverhalten dar und beurteilt diese.
Der BFH erkennt die Preisvergleichsmethode als vorrangige Verrechnungspreismethode für die Ermittlung fremdüblicher Zinssätze bei Konzernfinanzierungen an. Die Substanz des Darlehensgebers ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unerheblich für die Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes.
Der BFH stellt auf die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers nach dem Stand-alone-Ansatz ab. Gegebenenfalls ist das Stand-alone-Rating zu verbessern anhand der strategischen Bedeutung des Darlehensnehmers für den Konzern. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit durch Ratingtools ist anzuerkennen, wenn es sich bei dem entsprechenden Tool um einen am Markt erprobten und etablierten Standard handelt.
Der BFH stellt klar, dass die Risikobeurteilung anhand der erwarteten Vermögenssituation des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens festzusetzen ist. Zudem sei ein Risikozuschlag für die Nachrangigkeit und fehlende Besicherung einer Darlehensforderung fremdüblich, wenn fremde Dritte diese Konditionen dem Grunde nach ebenfalls vereinbart hätten.