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NWB AKTUELLES 45/2000
Besteuerung der Bonusaktien aus dem 2. Börsengang der Deutschen Telekom AG
Zur Besteuerung der Bonusaktien aus dem 2. Börsengang der Deutschen Telekom AG teilt das BMF (Pressemitteilung v. ) mit:
Der Empfänger der Bonusaktien hat diese entsprechend dem (BStBl 1999 I S. 1129) als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Die Behaltefrist endete am , 24 Uhr. Mit Ablauf der Behaltefrist gelten die Bonusaktien als zugeflossen. Da im Zeitpunkt des Zuflusses kein Börsenkurs festgestellt werden kann, wird aus Vereinfachungsgründen der erste Kurs am zugrunde gelegt. Dies ist der Wert, zu dem der Bonusaktionär den Sachwert ”Bonusaktie” erstmals hätte einlösen können. Für die Ermittlung der ersten Kursnotierung wird auf den Parketthandel an der Frankfurter Börse abgestellt, weil diese Börse wegen der Höhe der Umsätze als repräsentativ angesehen werden kann.
Der fragliche Kurs am betrug 43,40 Euro.
Für die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung der Bonusaktie der Deutschen Telekom AG ist von einem Anschaffungswert in Höhe von 43,40 Euro auszugehen. Die maßgebliche Jahresfrist beginnt am und endet am .
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